Corona-Pandemie – Umsetzung der Neuregelungen des Bundesinfektionsschutzgesetzes (Fassung vom 27.4.2021)

26.04.2021

Bundestag und Bundesrat haben zur Bekämpfung der Corona-Pandemie eine Erweiterung des Bundes-Infektionsschutzgesetzes beschlossen.

In dieser Übersicht werden die Vorgaben der ADD Trier zur Organisation der Umsetzung der neuen Regelungen und des Bildungsministeriums zum Einsatz von Antigen-Selbsttests an Schulen zusammenfassend dargestellt und die für das Heinrich-Heine-Gymnasium in mit dem örtlichen Personalrat sowie dem Schulelternbeirat abgestimmten geltenden organisatorischen Regelungen dargestellt.

 

 

A.  Grundsätze

 

    • Schüler und Lehrer müssen sich zweimal wöchentlich selbst auf SARS-CoV-2 testen. Die Testmaterialien erhalten sie von der Schule. Das Ergebnis ist zu dokumentieren. Dabei findet die Testung der Schüler in aller Regel der Schule statt. Die bestehende und über die Homepage kommunizierte Organisationsform wird beibehalten.
    Jahres-
    woche
    von – bis Wechsel-
    unterricht
    Testtag 1 Testtag 2
    17. 26.-30.4.21 B-Woche Di., 27.4.21 Do., 29.4.21
    18. 3.-7.5.21 A-Woche Di., 4.5.21 Do., 6.5.21
    19. 10.-12.5.21 B-Woche Mo., 10.5.21 Mi., 12.5.21
    20. 17.-21.5.21 A-Woche Mo., 17.5.21 Mi., 19.5.21
  1. Den sonstigen Mitarbeitern, also den Erziehern, pädagogischen Fachkräften und Trainern, FSJ-lern wird dringend empfohlen, sich gleichfalls zweimal wöchentlich selbst zu testen und das Ergebnis zu dokumentieren. Die Testmaterialien erhalten sie von der Schule.
  2. Steigt die Inzidenzrate in der Stadt Kaiserslautern an drei aufeinanderfolgenden Tagen
    • über 100, gehen die Schulen zwingend in Wechselunterricht,
    • über 165, werden von der jeweiligen Gebietskörperschaft in Abstimmung mit der Schulaufsicht Schulschließungen und bei Sinken der Inzidenzrate Schulöffnungen verfügt.
    • Unter einer Inzidenz von 100 ist voller Präsenzunterricht rechtlich möglich. So lange die Inzidenzrate nicht über 165 steigt, bleibt an den Schulen in Rheinland-Pfalz bis zu den Pfingstferien der Wechselunterricht bestehen.
  3. Bleibt die 7-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen unter dem Schwellenwert von 165, treten die Maßnahmen am übernächste Tag wieder außer Kraft. Die Schulen können dann wieder den Wechselunterricht aufnehmen. Die Schulträger und die Schulaufsicht werden auf die Schulen frühzeitig zugehen. Dabei sollen Öffnungen von ein oder zwei Tagen (z.B. Donnerstag oder Freitag) möglichst vermieden werden und der Präsenzunterricht wochenweise beginnen.
  4. Während der Phasen des Wechselunterrichts und der Schulschließung findet eine Notbetreuung Die Testpflicht gilt auch für die Notbetreuung.
  5. Alle Schüler, die in die Internate zurückkehren, absolvieren unmittelbar bei der Ankunft einen Antigen-Schnelltest oder legen eine Negativbescheinigung von Arzt und Testzentrum vor, die nicht älter als 24 Stunden sein darf. Bei einem positiven Test nehmen die Eltern den Schüler wieder mit nach Hause.

 

B.  Zur Testpflicht

  • Die Testpflicht ist grundsätzlich als Selbsttestung in der Schule zu erfüllen.
  • Ein Betreten des Schulgeländes und die Teilnahme an schulischen Präsenzveranstaltungen ist nur unter Beachtung der bestehende „Testpflicht“ möglich. Das gilt auch für die Notbetreuung.
  • Die Testung beginnt – soweit organisatorisch möglich – zu Beginn des Unterrichtstages. Wo dies nicht gewährleistet werden kann, findet die Testung so früh wie möglich am jeweiligen Schultag statt.
  • Es bedarf für die Testung keiner Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten mehr.
  • An der Testung müssen auch bereits vollständig Geimpfte sowie nach einer Corona-Infektion genesene Personen teilnehmen.
  • Ist ein Test als „ungültig“ zu klassifizieren, wird ein zweiter Selbsttest noch in derselben Stunde durchgeführt. Die Lehrkräfte erhalten einige Tests mehr für diesen Zweck.
  • Die Durchführung des Tests ist schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation wird zu den Akten genommen und nach vier Wochen vernichtet.
  • Schüler können nicht zur Teilnahme an einem Test gezwungen werden. Nehmen sie an einem Test nicht teil oder legen keinen anderen zulässigen Testnachweis vor, dürfen sie nicht am Präsenzunterricht teilnehmen. Kommen sie gleichwohl in die Schule, müssen sie sie verlassen. Die Eltern werden ggf. aufgefordert, ihre Kinder aus der Schule abzuholen.
  • Erklären Schüler, dass sie am Test nicht teilnehmen wollen oder legen sie entsprechende Erklärungen der Erziehungsberechtigten vor, wonach der Testung widersprochen wird, müssen Volljährige das Schulgelände verlassen, Minderjährige gegen zum Sekretariat, das die Abholung veranlasst.
  • Der Nachweis an den von der Schule festgelegten Testtagen kann auch erbracht werden durch Vorlage einer Bescheinigung über ein negatives Testergebnis einer vom Land beauftragten Teststelle oder Vorlage eines ärztlichen Attests bzw. einer ärztlichen Bescheinigung über ein negatives Testergebnis. Sie dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage in der Schule nicht älter als 24 Stunden sein.
  • Nachweise von Eltern über zu Hause durchgeführte negative Testungen können anerkannt werden, wenn Schüler, die nicht in der Präsenzwoche sind, Klassen- oder Kursarbeiten in Präsenz schreiben. Hierfür ist das Formular „Qualifizierte Selbstauskunft …“ zu verwenden (LINK).
  • Die Präsenzpflicht ist auch nach Auftreten der gesetzlichen Änderung nicht aufgehoben. In der Präsenzphase finden Leistungsnachweise in schriftlicher und mündlicher Form statt. Schüler, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen, weil sie oder ihre Eltern eine Teilnahme am vorgeschriebenen Test verweigern, haben in Absprache mit den Lehrkräften alternative Formen von Leistungsnachweisen zu erbringen.
  • Widersprüche oder Erklärungen, das eigene Kind einer Testung nicht unterziehen zu wollen, haben keine rechtliche Bedeutung. Die Schule wird sich in diesen Fällen mit dem zuständigen Schulaufsichtsbeamten in Verbindung setzen.
  • Schüler, die sich nicht der vorgeschriebenen Testung unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein dem Präsenzunterricht vergleichbares pädagogisches Angebot. Sie erhalten ein Angebot, das Schüler bei Wechselunterricht auch in häuslichen Lernphasen erhalten (Arbeitsmaterialien, Erteilen von Arbeitsaufträgen).
  • Bei einem positiven Testergebnis informiert die Schule umgehend die Sorgeberechtigten sowie das zuständige Gesundheitsamt.

 

 

 

C.  Organisatorische Regelungen für das HHG

 

Schüler

  1. Schüler, die die Selbsttestung ihrer Lerngruppe in der 1. Stunde verpasst haben oder deren Unterricht später beginnt:
    • Meldung im Sekretariat II
    • Schüler testen sind im Raum 0.5
  2. Schüler, die in der aktuellen Woche nicht in Präsenz unterrichtet werden, aber für eine Klassen-/Kursarbeit in die Schule kommen, können die Testpflicht wie folgt erfüllen:
    • Ärztliche Bescheinigung oder Bescheinigung eines offiziellen Testzentrums über einen negativen Test, der nicht älter als 24 Stunden ist, oder
    • Abgabe einer „Qualifizierten Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen PoC-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus“ über selbst durchgeführten Test (Anlage).
    • Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10, die ohne eine ärztliche Bescheinigung, die Bescheinigung eines Testzentrums oder eine Qualifizierte Selbstauskunft in die Schule kommen, melden sich im Sekretariat 1.
    • Schüler in der Präsenzwoche können am Freitag, von 10.00 bis 11.00 Uhr im Raum 0.5 einen Test abholen, wenn sie in der Folgewoche eine Kurs-/Klassenarbeit schreiben, um eine Qualifizierte Selbstauskunft durch Testung vorzubereiten.
  3. Schüler in der Notbetreuung:
    • Im Dienstplan vorgesehen Betreuer holen Tests im Raum 0.5 ab;
    • Durchführung Selbsttest an den jeweiligen Testtagen lt. Plan durch Betreuer.
  4. Internat:
    • Empfohlen wir die Durchführung eines Tests in einem anerkannten Testzentrum 24 Stunden vor Anreise ins Internat. Dann bei Anreise Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eines offiziellen Testzentrums über einen negativen Corona-Test, die nicht älter als 24 Stunden sein darf oder
    • Durchführung eines Selbsttests bei Anreise im Internat.
    • Eltern warten, bis das Ergebnis des Tests vorliegt und nehmen ggf. positiv getestete Schüler wieder mit nach Hause, um weitere Testung in anerkanntem Testzentrum oder einem Arzt zu veranlassen.
    • Internate leiten Testdokumentation dem Sekretariat I zu.
  5. Testverweigerer“ / Tests aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich

    • Wer nicht getestet werden will (Volljährige) oder nach Entscheidung der Eltern nicht getestet werden soll, darf die Schule nicht in Präsenz besuchen, auch nicht für Klassen- oder Kursarbeiten. Volljährige / die Eltern teilen der Schule den Grund für die Abwesenheit mit, indem sie eine schriftliche Erklärung vorlegen.
    • Diese Schüler dürfen nicht am Präsenzunterricht / an Klassen- und Kursarbeiten teilnehmen.
    • Für diese Schülergelten gesonderte Formen der Leistungsfeststellung (lt. Schreiben der ADD).
    • Klassen-/Stammkursleiter leitet Erklärungen der Volljährigen/Eltern dem Sekretariat I zu und informiert die Kolleginnen und Kollegen der Klasse/ des Kurses.

     

 

Lehrer

  • Je Woche werden 2 Kits für Selbsttests in die Fächer gelegt.
  • Das Formblatt „Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen PoC-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus über das Ergebnis einer Selbsttestung“ wird per Mail an alle Lehrer, Erzieher und Trainer versandt.
  • Die Lehrer führen die vorgeschriebenen 2 Selbsttests pro Woche zu Hause oder in der Schule durch.
  • Nach dem Test geben sie das ausgefüllte und unterschrieben Formblatt „Qualifizierte Selbstauskunft …“ zeitnah im Sekretariat 1 ab bzw. leiten es dem Sekretariat 1 per Mail (Sekretariat1@hhg-kl.de) zu.
  • Im Sekretariat 1 werden die Bescheinigungen gesammelt und ausstehende Bescheinigungen angemahnt.
  • Die Bescheinigungen werden nach vier Wochen vernichtet.

Mitarbeiter / Erzieher / Trainer / Pädagogische Fachkräfte / FSJler

  • Den genannten Mitarbeitern wird ein zweimaliger Selbsttest pro Woche zur eigenen Sicherheit und Sicherheit der Schüler dringend empfohlen.
  • Sie können zwei Tests pro Woche bei Frau Lorch abholen.
  • Mitarbeiter führen zwei Selbsttests in der Schule oder zu Hause durch.
  • Das Ergebnis teilen sie der Schule auf dem Formblatt „Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen PoC-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus“ mit.
  • Diese Erklärungen werden im Sekretariat 1 gesammelt und nach 4 Wochen vernichtet.

 

pdf Formblatt “Qualifizierte Selbstauskunft über das Vorliegen eines negativen PoC-Selbsttests zum Nachweis des SARS-CoV-2 Virus”

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