Versetzung, freiwilliges Wiederholen/ Zurücktreten und Versetzung in besonderen Fällen im Schuljahr 2020/2021

06.05.2021

Versetzung in der Sekundarstufe I – Grundsatz1)

(1) In diesem Schuljahr gelten die in den Schulordnungen festgelegen Versetzungsregeln.

(2) Die Regelung des § 71 ÜSchO („Versetzung in besonderen Fällen“) wird nicht, wie im letzten Schuljahr, generalisiert angewendet. Sie ist wie üblich Einzelfällen vorbehalten, über die die Klassenkonferenz entscheidet.

 

Freiwilliges Zurücktreten in der Sekundarstufe I1)

(1) Die übliche Antragsfrist (bis zu den Osterferien) wird in diesem Schuljahr verlängert bis zum Schuljahresende.

(2) Vorlage entsprechender Anträge in schriftlicher Form möglichst bis zum 2.7.2021 (Eingang bei der Schule).

(3) Die schulischen Auswirkungen der Corona-Pandemie werden als wichtiger Grund im Sinne des § 44 ÜSchO anerkannt, d.h. die Klassenkonferenz kann den Anträgen aufgrund der Corona-Pandemie regelmäßig stattgeben.

(4) Abweichend von § 44 Abs. 1 ÜSchO ist in diesem Jahr in den Klassen 6-10 ein zweimaliges Zurücktreten möglich.

(5) Abweichend von § 44 Abs. 2 ÜSchO ist auch das Zurücktreten aus einer Klassenstufe, die wiederholt wird, sowie in eine Klassenstufe, die schon wiederholt wurde, möglich.

(6) Eltern und Schüler sind frühzeitig und intensiv zu beraten.

 

Freiwilliges Zurücktreten in der MSS1)

Schülerinnen und Schüler können einmal am Ende der Halbjahre 11/2 (nach erfolgter Zulassung zur Jahrgangsstufe 12), 12/1, 12/2 um ein Jahr freiwillig zurücktreten, sofern die Jahrgangsstufe 11 nicht wiederholt worden ist. Das Zurücktreten ist der Schule schriftlich mitzuteilen. Es wird im Zeugnis vermerkt.
(1) In diesem Schuljahr kann die ADD bei einem freiwilligen Zurücktreten die Dauer des Besuchs der Oberstufe verlängern. Dies gilt auch, wenn die Jahrgangsstufe 11 (G9) schon wiederholt wurde. Die Auswirkungen der Corona-Pandemie gelten dabei als Ausnahmefall im Sinne von § 80 Abs. 12 ÜSchO.

(2) Anträge bitte in schriftlicher Form bis zum 2.7.2021 (Eingang bei der Schule).

 

Versetzung in besonderen Fällen (§ 71 ÜSchO)

„(1) Schülerinnen und Schüler können abweichend von den Bestimmungen der §§ 65, 66 und 67 in besonderen Fällen, wie längere Krankheit, Wechsel der Schule während des Schuljahres, außergewöhnlichen Entwicklungsstörungen, besonders ungünstigen häuslichen Verhältnissen oder einseitiger Begabung versetzt werden, wenn dies bei Würdigung ihrer Gesamtpersönlichkeit, ihrer besonderen Lage, ihres Leistungsstandes, einschließlich des Leistungsstandes im wahlfreien Unterricht, und ihres Arbeitswillens gerechtfertigt und eine erfolgreiche Mitarbeit in der nächsthöheren Klassenstufe zu erwarten ist.

(2) Ein besonderer Fall im Sinne des Absatzes 1 kann auch vorliegen, wenn Schülerinnen und Schüler in einer anderen als der deutschen Sprache aufgewachsen sind. Bei der Würdigung ihres Leistungsstandes sind insbesondere auch die Leistungen im Unterricht in ihrer Mutter- oder Herkunftssprache zu berücksichtigen. […]

(4) Die Berufsreife und der qualifizierte Sekundarabschluss I können bei einer Versetzung in besonderen Fällen nicht erreicht werden.

(5) Bei einer Versetzung in besonderen Fällen von Klassenstufe 9 nach Klassenstufe 10 wird die Berufsreife erst mit erfolgreichem Abschluss der Realschule plus oder der Integrierten Gesamtschule (§ 75) sowie der Versetzung in Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums erreicht.

(6) Bei einer Versetzung in besonderen Fällen von Klassenstufe 10 nach Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums wird der qualifizierte Sekundarabschluss I erst mit der Zulassung zur Jahrgangsstufe 12 des Gymnasiums erreicht.“

Anträge auf Berücksichtigung besonderer Umstände bei der Entscheidung über die Versetzung, müssen der Schule bis spätestens einen Monat vor dem letzten Unterrichtstag des Schuljahres schriftlich zugehen. In diesem Schuljahr müssen sie der Schule bis zum 16.6.21 vorliegen. (§ 77 Abs. 4 ÜSchO)

 


1) Versetzung und freiwilliges Wiederholen/Zurücktreten im Schuljahr 2020/2021“, Schreiben des Bildungsministeriums Rheinland-Pfalz vom 9.3.2021

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