23.03.2021
Die Rückerstattung der Internatsgebühren erfolgt für die Zeit der Internatsschließung erst nach der kompletten Wiederaufnahme des Internatsbetriebs. Grundlage ist die Zahl der Schließtage (ohne Ferien, Feiertagen, Wochenenden sowie der beweglichen Ferientage).
Die eingerichteten Daueraufträge sollen weiterhin aufrechterhalten werden.
Bei sozialen Härtefällen kann in Ausnahmefällen vorab eine Abschlagszahlung erfolgen. Die Entscheidung hierüber liegt bei der Schulleitung. Bitte setzen Sie sich in diesem Fall mit uns in Verbindung.